AGB

AGB und vorvertragliche Informationen

§ 1 Bei allen Verträgen, die wir Makler mit unseren Auftraggebern und Kunden schließen, liegen die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde und sind insoweit Vertragsinhalt.

§ 2 Der Maklervertrag kommt mit Cuxlandimmo. der Cuxland Ferienparks GmbH entweder durch schriftliche Vereinbarung oder auch durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Basis des Objekt-­‐Exposés und seiner Bedingungen zustande.

§ 3 Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

§ 4 Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.

§ 5 Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer/Vermieter bzw. von einem vom Verkäufer/ Vermieter beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden/Vertragspartners, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

§ 6 Der Auftraggeber (Eigentümer/Vermieter) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kauf-­‐/Mietvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in Grundbücher, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations-­‐ und Einsichtsrechte gegenüber einem WEG-­‐ Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

§ 7 Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z.B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinen potentiellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Angelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potentiellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

§8 Die Provision ist verdient und fällig bei Vertragsabschluss in gehöriger Form bzw. bei Abschluss eines gleichwertigen Geschäftes, das im Zusammenhang mit dem maklerseits unterbreiteten Angebot steht, auch wenn eine Rechnung noch nicht erteilt wurde. Erwerbs-­‐ bzw. Nutzungsbedingungen sind dem Makler vom Kunden mitzuteilen. Soweit nicht anders vereinbart, berechnen wir eine Maklercourtage in Höhe von 3,57 % bis 7,14 % des Objektkaufpreises einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Verkauf, bzw. 2,38 Nettokaltmieten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Wohnraumanmietung sowie 3,57 Bruttowarmmieten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Gewerberaumanmietung. Courtagefreie Objekte bzw. Immobilien zu anderen Konditionen werden entsprechend ausgewiesen und kenntlich gemacht. Beim Kauf einer Immobilie sind vom Erwerber zusätzlich Notar-­‐ und Gerichtskosten sowie Grunderwerbsteuer zu tragen.

§ 9 Die Cuxlandimmo. der Cuxland Ferienparks GmbH hat einen Anspruch auf Anwesenheit bei allen Verhandlungsgesprächen, bzw. Erteilung der Nachrichten von etwaigen Verhandlungsergebnissen. Wir haben ferner Anspruch auf Anwesenheit bei der Beurkundung von Kaufobjekten sowie bei der Unterzeichnung von Mietverträgen bei Mietobjekten. Ebenfalls haben wir einen Anspruch auf eine Abschrift des notariellen Kaufvertrages bzw. des Mietvertrages.

§ 10 Zurückbehandlungsrechte und Aufrechnungen gegenüber der Courtageforderung sind ausgeschlossen, soweit die aufrechenbare Forderung nicht rechtskräftig festgestellt ist.

§ 11 Ist einem Kunden bzw. potentiellen Kunden das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist uns dieses unverzüglich, d.h. bis spätestens innerhalb von 3 Tagen ab Zugang unseres Angebotes, wobei der Zugang 3 Tage nach Datum des Poststempels als nachgewiesen gilt, unter Angabe der Quelle und des Angebotsdatums mitzuteilen. Sofern ohne unsere Mitwirkung Kontakt zu dem Eigentümer/Vermieter aufgenommen wird, ist auf unsere Tätigkeit Bezug zu nehmen.

§ 12 Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.

§ 13 Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässige oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten/Handeln des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

§ 14 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzpflicht auslösende Tätigkeit des Maklers begangen worden ist. Sollen im Einzelfall gesetzliche Verjährungsregelungen kürzer sein, gelten diese.

§ 15 Die Berechnung von Mehrwertsteuer richtet sich nach dem jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen; bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes gilt der bei Fälligkeit der Provision gültige Satz.

§ 16 Zurückhaltungsrecht und Aufrechnung gegenüber einer fälligen Courtageforderung sind ausgeschlossen, soweit eine aufrechenbare Forderung nicht rechtskräftig festgestellt ist.

§ 17 Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.